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WEG
- Wohnungsverwaltung nach dem Wohnungseigentümergesetz
Die Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung
des Wohnungseigentums ist im Wohnungs-eigentumsgesetz ( WEG
Gesetz) geregelt. Diese Vereinbarungen und Aufgaben können nicht
eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Die Verwaltung obliegt in erster Linie den Wohnungseigentümern selbst.
Das hierzu erforderliche Organ ist die Wohnungseigentümerversammlung
als Ausdruck des Grundsatzes der Selbstverwaltung der Wohnungseigentümer.
Die Bestellung eines Verwalters kann nach dem WEG Gesetz nicht ausgeschlossen
werden. Über Bestellung und Abberufung des WEG- Verwalters beschließen
die Wohnungseigentümer in der Versammlung durch Stimmenmehrheit.
Eine Bestellung des Verwalters darf höchstens auf fünf Jahre
vorgenommen werden, wobei eine wiederholte Bestellung zulässig ist.
Die wiederholte Bestellung des Verwalters kann frühestens eine Jahr
vor Ablauf der Bestellzeit erfolgen.
Das WEG-Gesetz sieht keinen zwingenden schriftlichen Verwaltervertrag
vor. Es ist jedoch anzuraten, um die Einzelheiten der Verwaltertätigkeit
zu regeln einen schriftlichen Verwaltervertrag abzuschließen.
Im Wohnungseigentumsgesetz sind folgende Aufgaben aufgeführt:
a) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet,
- WEG
Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen
- für
die Durchführung der Hausordnung zu sorgen
- die
für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung
des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen
- in
dringenden Fällen sofort und sonstige zur Erhaltung des gemein-
schaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen
- geldverwalterische
Tätigkeit, wobei der Verwalter die WEG Gelder
getrennt von seinem Vermögen zu halten hat.
b)
Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer
und mit Wirkung für und gegen sie
- Lasten-
und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern,
in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche
Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt
- alle
Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der
laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen
- Willenserklärungen
und Zahlungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer
in dieser Eigenschaft gerichtet sind
- Maßnahmen
zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen
Rechtsnachteils erforderlich sind
- Ansprüche
gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er
hierzu
durch Beschluss der Wohnungseigentümer ermächtigt ist
- erforderliche
Erklärungen abzugeben zur Duldung aller Maßnahmen, die zur
Herstellung eines Fernsprechanschlusses, einer Rundfunk- und Fernsehempfangs-anlage
oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungs-eigentümers
erforderlich sind
c)
Der Verwalter hat jeweils für ein Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan
aufzustellen
wobei dieser vom Kalenderjahr abweichen kann.
d)
Der Verwalter hat nach Ablauf des Wirtschaftsjahres eine Abrechnung
über das vergangene Wirtschaftsjahr aufzustellen
und gegenüber den Wohnungseigentümer abzurechnen.
Dabei muß der Verteilungsschlüssel für jeden Eigentümer
ersichtlich sein.
e) Von dem Verwalter ist einmal im Jahr, d.h. 6 Monate nach Beendigung
des Wirtschaftsjahres, eine Wohnungseigentümerversammlung
einzuberufen.
f) durch Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des
Wohnungseigentums durch
einen Wohnungseigentümer. Die Zustimmung kann auch auf
die Zustimmung zu einer Vermietung des Wohnungs- und
Teileigentums erweitert werden.
Sollten Sie Fragen oder Interesse an einem unverbindlichem Gespräch
oder an einem individuellen Angebot haben, nehmen Sie bitte Kontakt
mit uns auf.
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